sei im Lichte dieser Bestimmungen unzulässig und unwirksam gewesen, und eine Befragung dazu hätte nicht erfolgen dürfen. Die in Beantwortung dieses Beweissatzes gemachten Aussagen des Klägers sowie diejenigen der Zeugen P. und Q. seien daher unbeachtlich. Überdies setze auch die vom Obergericht angerufene Bestimmung von § 149 ZPO, wonach die Parteien von Amtes wegen persönlich befragt werden dürfen, im Rahmen der Verhandlungsmaxime eine gesetzeskonforme Behauptung voraus.