Es ist nicht klar, welchen Nichtigkeitsgrund der Kläger damit anrufen will. Sollte er wiederum der Auffassung, es bedürfe im Hinblick auf gewisse Rechtsfragen der näheren Umschreibung der Umstände und des Inhalts des Gespräches, kann auf das vorstehend (Ziff. 2.3.5) Ausgeführte verwiesen werden. Das Obergericht war nicht gehalten, Sachumstände, die es nicht für rechtserheblich erachtet, abzuklären bzw. in die Urteilsbegründung aufzunehmen; ob es sie zu Recht für nicht erheblich betrachtet, ist Rechtsfrage (vgl. Art. 43 Abs. 4 OG). 2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die mit Bezug auf die Behauptung des Abwerbungsversuchs erhobenen Rügen unbegründet bzw. unzulässig sind.