Ob dies zutrifft oder nicht, kann zum Thema der Berufung beim Bundesgericht gemacht werden; käme das Bundesgericht zum Schluss, es spiele für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes (Nichtigkeit der Verpflichtung) eine Rolle, in welchem (genauen) Zeitpunkt das Gespräch zwischen dem Kläger und D. stattfand, und käme es weiter zur Auffassung, dem angefochtenen Urteil lasse sich diesbezüglich keine (genügende) tatsächliche Annahme entnehmen, könnte es dieses gestützt auf Art. 64 OG aufheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes an das Obergericht zurückweisen. Das Kassationsgericht kann demgemäss auf die Rüge nicht eintreten (§ 285 ZPO).