wechsel des Klägers stattgefunden habe. Wie jedoch der Kläger selbst zum Ausdruck bringt, war das Obergericht nur dann zu einer solchen genauen zeitlichen Fixierung des Gesprächs verpflichtet, wenn es dies für rechtlich erheblich gehalten hätte. Indem das Obergericht den genauen Zeitpunkt offen liess und lediglich davon ausging, das Gespräch habe jedenfalls nach dem 20. Mai 1992 stattgefunden, brachte es zum Ausdruck, dass es eine genauere zeitliche Fixierung mangels rechtlicher Relevanz nicht für notwendig hielt. Ob dies zutrifft oder nicht, kann zum Thema der Berufung beim Bundesgericht gemacht werden;