So habe er in der Berufungsantwort dargelegt, dass er als Generaldirektor der X. Bank verpflichtet gewesen sei, die Stellenbewerbung von D. entgegenzunehmen, wenn er der Auffassung war, dieser komme für eine Stelle bei der X. Bank in Betracht. Ein Verbot zur Entgegennahme einer solchen Bewerbung hätte sich allenfalls auf die Zeit vor oder unmittelbar nach erfolgtem Übertritt beziehen können, aber sicher nicht auf eine Bewerbung, die dem Kläger neun Monate nach dessen Übertritt unterbreitet worden sei. Eine solche Bestimmung hätte den Kläger zu einem rechtswidrigen Verhalten verpflichtet und wäre nach Art. 20 OR nichtig gewesen.