Der Kläger macht geltend (Beschwerde S. 24 ff.), das Gespräch mit Karl D. habe in Wirklichkeit nicht vor oder unmittelbar nach seinem Übertritt zur X. Bank stattgefunden, sondern lange danach, was für die weitere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes von wesentlicher Bedeutung sei. So habe er in der Berufungsantwort dargelegt, dass er als Generaldirektor der X. Bank verpflichtet gewesen sei, die Stellenbewerbung von D. entgegenzunehmen, wenn er der Auffassung war, dieser komme für eine Stelle bei der X. Bank in Betracht.