2.3.5a) In zeitlicher Hinsicht geht das Obergericht davon aus (Urteil S. 31), massgebend sei einzig, ob das Gespräch mit Karl D. vor oder nach dem 20. Mai 1992, dem Zeitpunkt der Berechtigung des Klägers am LIS, stattgefunden habe. Der Umstand, dass er D. erklärt habe, er könne ihm (natürlich) eine Stelle (bei der X. Bank) offerieren, womit er diesbezüglich eine gewisse Sicherheit hinsichtlich solcher Kompetenzen übermittelt habe, spreche sodann wesentlich dafür, dass dieses Gespräch in einem Zeitpunkt stattgefunden habe, in welchem der Kläger tatsächlich über solche Kompetenzen verfügt habe. Näher äussert sich das Obergericht über den Zeitpunkt des Gesprächs nicht.