Soweit in diesem Zusammenhang vom Kläger wiederum eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird (a.a.O., Rz 90 ff.) kann auf das vorstehend (lit. c) Ausgeführte verwiesen werden. Auf Grund der Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung musste für den Kläger klar sein, dass sich die Frage der Zulässigkeit des Abstellens auf diese Tatsachen stellen würde, und der Kläger hat in der Berufungsantwort denn auch zu diesem Komplex Stellung genommen.