ZPO erfüllt seien, ins Leere. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, durften die in Frage stehenden Tatsachen dem Urteil ohne Rückgriff auf § 115 ZPO zugrundegelegt werden (vgl. im übrigen zum Konnex zu § 115 ZPO FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 148 N 2 und darauf verweisend SARBACH, a.a.O., S. 714 FN 118; LEUEN- BERGER, a.a.O., S. 322). 2.3.4 Ebenso wenig stellt sich die Frage, ob die Beklagte nach ihrem "letzten Vortrag" im Sinne von § 114 ZPO rechtsgenügende Behauptungen betreffend den Abwerbungsversuch aufgestellt hatte (Beschwerde S. 22 ff., Rz 85 ff.), nachdem sich die entsprechenden Tatsachen aus dem Beweisverfahren ergaben. - 13 -