2.3.3 Die Beklagte hatte sich in der Berufungsbegründung im Sinne eines Eventualstandpunktes auf § 115 Ziff. 2 ZPO berufen, da der relevante Sachverhalt nunmehr ohne weiteres aus den Akten hervorgehe (OG act. 139 S. 30). Das Obergericht hat - worauf der Kläger hinweist - die Frage, ob (auch) die Voraussetzungen von § 115 Ziff. 2 ZPO erfüllt wären, gar nicht geprüft, da es schon aus anderen Gründen zur Verwertbarkeit des Beweisergebnisses gelangte. Insoweit gehen die entsprechenden Ausführungen des Klägers (Beschwerde S. 17 ff., Rz 60- 84), wonach weder die Voraussetzungen von § 115 Ziff. 2 noch von Ziff. 3 ZPO erfüllt seien, ins Leere.