Das gleiche gilt mit Bezug auf die rechtliche Auslegung der "bad leaver"- Klausel bzw. die Interpretation des Begriffs "Abwerben"; der Kläger hat insbesondere im Rahmen seiner Berufungsduplik zu diesem Punkt Stellung genommen (OG II act. 153 S. 23 ff.), weshalb auch insoweit keine Gehörsverletzung vorliegt.