zu diesem Zeitpunkt bestand für den Kläger Gelegenheit, um sich nicht nur zur Frage der Zulässigkeit der Berücksichtigung des Beweisergebnisses, sondern für den Fall der Berücksichtigung auch zum Beweiswert zu äussern. Dies hat er mit seiner Berufungsantwort getan (OG act. 142 S. 31 ff.); insbesondere hat er hier zur Frage, ob im Zusammenhang mit Karl D. ein Verhalten seinerseits vorliege, welches unter die "bad leaver"-Klausel falle, Stellung genommen (OG act. 142 S. 33, Rz 170 ff.). Insofern kann im Vorgehen der Vorinstanz entgegen den Vorbringen des Klägers keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt werden.