129 S. 20 ff.). Wie bereits erwähnt vertrat in der Folge des Arbeitsgericht in seinem (zweiten) Urteil wiederum die Auffassung, das vorliegende Beweisergebnis könne mangels hinreichender Substantiierung im Hauptverfahren nicht zur Grundlage des Urteils gemacht werden (OG act. 133 S. 51). Mit ihrer Berufungsbegründung trat die Beklagte dieser Auffassung entgegen und machte geltend, da sich der relevante Sachverhalt ohne weiteres aus den Akten ergebe, stehe der Berücksichtigung zu ihren Gunsten im Urteil nichts entgegen (OG act. 139 S. 30, Rz 79 f.). Spätestens - 12 -