d) Die Parteien erhielten nach Abschluss des Beweisverfahrens vor Arbeitsgericht Gelegenheit, um sich zum Beweisergebnis zu äussern. Dabei brachte der Kläger (sinngemäss) zum Ausdruck, dass über die Frage des Versuchs der Abwerbung von Mitarbeitern kein Beweis abzunehmen gewesen sei (AG II act. 127 S. 6, Rz 6), weshalb er sich zu diesem Beweisthema (Beweissatz II/5) materiell nicht äusserte. Umgekehrt griff die Beklagte diesen Punkt in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis auf und leitete daraus die heute in Frage stehende Behauptung (Versuch der Abwerbung von D.) ab (AG II act. 129 S. 20 ff.).