Auch hierin liegt eine Einschränkung bzw. Ergänzung der reinen Verhandlungsmaxime (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 55 N 2), und es wäre insofern nicht einzusehen, weshalb eine sich durch das Beweisverfahren ergebende nachträgliche Konkretisierung bzw. Substantiierung keine Berücksichtigung finden sollte.