d) - mit den Grundsätzen der (gemilderten) Verhandlungsmaxime vereinbar, dieses Ergebnis des Beweisverfahrens, welches eine Behauptung in zulässiger Weise konkretisiert, dem Urteil zugrundezulegen (vgl. LEUENBERGER, a.a.O., S. 318 f.). Dies steht insbesondere damit im Einklang, dass im Falle ungenügender Substantiierung von Parteivorbringen der Richter im Rahmen seiner Fragepflicht gehalten ist, der Partei Gelegenheit zur Behebung des Mangels zu geben (§ 55 ZPO). Auch hierin liegt eine Einschränkung bzw. Ergänzung der reinen Verhandlungsmaxime (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.