wonach der Kläger versuchte, Karl D. zum Stellenwechsel zu bewegen bzw. diesen in seinem (beabsichtigten Stellenwechsel) ermunterte, mitenthalten. Wenn vom Arbeitsgericht über die allgemeine Behauptung (Versuch der Abwerbung von Mitarbeitern) Beweis abgenommen wurde und sich dabei ergab, dass der Kläger eine bestimmte Person abzuwerben versucht hatte, ist es - immer unter der Voraussetzung, dass dem Kläger das rechtliche Gehör gewährt wurde (nachfolgend lit. d) - mit den Grundsätzen der (gemilderten) Verhandlungsmaxime vereinbar, dieses Ergebnis des Beweisverfahrens, welches eine Behauptung in zulässiger Weise konkretisiert, dem Urteil zugrundezulegen (vgl. LEUENBERGER, a.a.