c) Im vorliegenden Fall erscheint insbesondere als bedeutsam, dass es nicht um die gänzlich fehlende Behauptung einer Tatsache, sondern um den Fall der ungenügenden Substantiierung einer Behauptung geht. Die Beklagte hatte - wie bereits erwähnt - mit ihrer Klageantwort die Behauptung aufgestellt, der Kläger habe nach seinem Wechsel versucht, Mitarbeiter der Beklagten abzuwerben. In dieser Behauptung war die dem Urteil zugrundegelegte konkrete Konstellation, - 11 -