Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Richter auf Umstände, die nicht oder nicht hinreichend substantiiert behauptet wurden, abstellen darf, beurteilt sich primär nach § 54 Abs. 1 ZPO und nicht nach §§ 113 und 114 ZPO. Danach ist es Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen; der Richter legt seinem Verfahren nur behauptete Tatsachen zugrunde. Die hier verankerte Verhandlungsmaxime erfährt jedoch in Rechtsprechung und Lehre gewisse Abschwächungen. So darf unter Umständen abweichend von der Verhandlungsmaxime auf nicht (bzw. nicht genügend substantiiert) behauptete, aber durch das Beweisverfahren erwiesene Tatsachen abgestellt werden