33 S. 16 und OG II act. 133 S. 51), und das Obergericht hat im hier angefochtenen Urteil dieser Betrachtungsweise jedenfalls nicht widersprochen, sondern festgehalten, die Einbeziehung ins Beweisverfahren habe zur Folge, dass die dazu abgenommenen Beweise im weiteren Verfahren beachtlich seien. Damit stellt sich die Frage, ob auch eine unsubstantiiert gebliebene Behauptung, über welche das Gericht (hier auf Anweisung der Oberinstanz) Beweis erhebt, dem Urteil zugrunde- - 10 - gelegt werden darf, wenn das Ergebnis des Beweisverfahrens zu einer Substantiierung führt und die (nunmehr substantiierte) Behauptung als bewiesen erscheinen lässt.