b) Es ist davon auszugehen, dass weder das Arbeitsgericht noch das Obergericht die Behauptung der Beklagten in der Klageantwort, wonach der Kläger nach seinem Stellenwechsel auch Mitarbeiter der Beklagten abzuwerben versucht habe (AG act. 12 S. 12 und 23), als genügend substantiiert betrachtet haben. Das Arbeitsgericht hat sowohl im ersten wie auch im zweiten Urteil ausdrücklich festgehalten, diese Vorbringen seien ungenügend substantiiert (vgl. OG I act. 33 S. 16 und OG II act.