Mit der angefochtenen Feststellung (Urteil S. 27) hat das Obergericht lediglich zum Ausdruck gebracht, das Arbeitsgericht habe sich angesichts der (gemäss § 104a GVG verbindlichen) Erwägungen im Rückweisungsbeschluss veranlasst gefühlt, diese Behauptung zum Beweis zu verstellen, ungeachtet der (nach seiner Auffassung) ungenügenden Substantiierung. Der Hinweis auf das Rückkommen des Arbeitsgerichts bezieht sich insofern nicht auf die Würdigung der Behauptung als ungenügend substantiiert, sondern darauf, dass das Arbeitsgericht im zweiten Verfahren als Folge der Rückweisung ein Beweisverfahren über diese Behauptung durchführte, was es im ersten Verfahren noch abgelehnt hatte.