Die Rüge der Aktenwidrigkeit ist unbegründet. Mit der angefochtenen Feststellung (Urteil S. 27) hat das Obergericht lediglich zum Ausdruck gebracht, das Arbeitsgericht habe sich angesichts der (gemäss § 104a GVG verbindlichen) Erwägungen im Rückweisungsbeschluss veranlasst gefühlt, diese Behauptung zum Beweis zu verstellen, ungeachtet der (nach seiner Auffassung) ungenügenden Substantiierung.