standet; dagegen führe es aus, die Vorinstanz habe sich veranlasst gefühlt, "auf ihre Entscheidung, die beklagtische Behauptung in der Klageantwort betreffend Abwerbung sei ungenügend substantiiert, zurückzukommen und sie ins Beweisverfahren aufzunehmen". Diese Erwägung sei - so der Kläger - aktenwidrig, nachdem das Arbeitsgericht in seinem zweiten Urteil ausdrücklich an seiner ursprünglichen Feststellung festhalte (Beschwerde Rz 56). - 9 -