2.3.1 Der Kläger macht geltend, es habe seitens der Beklagten bis zu deren letzten Vortrag vor Arbeitsgericht keine Substantiierung des Abwerbeversuchs stattgefunden (Beschwerde S. 15 ff., Rz 50-59). Insbesondere habe das Arbeitsgericht im Urteil vom 11. September 2002 nochmals bestätigt, die Behauptung betreffend Abwerbung von Mitarbeitern sei ungenügend substantiiert geblieben, und es habe beigefügt, dass nichts vorliege, was es der Beklagten verunmöglicht hätte, den von Karl D. beabsichtigten Stellenwechsel schon im Hauptverfahren darzulegen und konkret darzutun, welche Vorwürfe den Kläger in diesem Zusammenhang träfen. Auch das Obergericht habe diese Feststellung nicht bean-