Dies gelte insbesondere für die persönliche Befragung des Klägers zu dieser Frage, welche zwar von den Parteien nicht beantragt worden sei, gestützt auf § 149 Abs. 1 ZPO aber von Amtes wegen habe erfolgen können. Die klägerische Argumentation mit Bezug auf die ungenügende Substantiierung erscheine im Übrigen insoweit nicht kohärent, als der Kläger in der Berufungsduplik in anderem Zusammenhang selber davon ausgehe, es sei dem Arbeitgeber - der an der Abwerbung regelmässig nicht dabei sei - nicht möglich zu substantiieren, wie die Abwerbung im Einzelnen erfolgt sei, weshalb die allgemeine Behauptung genügen müsse.