Der Einbezug ins Beweisverfahren habe wiederum zur Folge, dass die dazu abgenommenen Beweise im weiteren Verfahren beachtlich gewesen seien. Dies gelte insbesondere für die persönliche Befragung des Klägers zu dieser Frage, welche zwar von den Parteien nicht beantragt worden sei, gestützt auf § 149 Abs. 1 ZPO aber von Amtes wegen habe erfolgen können.