nes Beweisverfahrens aufgefordert worden. Dass sie sich gestützt auf die Erwägungen des Obergerichts veranlasst gefühlt habe, auf ihre Entscheidung, wonach die beklagtischen Vorbringen betreffend Abwerbungen ungenügend substantiiert worden seien, zurückzukommen und diese ins Beweisverfahren aufzunehmen, habe in ihrem Ermessensbereich gelegen und sei nicht zu beanstanden. Der Einbezug ins Beweisverfahren habe wiederum zur Folge, dass die dazu abgenommenen Beweise im weiteren Verfahren beachtlich gewesen seien.