Nach Auffassung des Obergerichts kann in diesem Zusammenhang dem Einwand des Klägers, wonach zufolge unterbliebener Beanstandung durch die Beklagte im ersten Berufungsverfahren die Frage der Abwerbung von Mitarbeitern erledigt gewesen sei und gar nicht mehr Gegenstand des Beweisverfahrens hätte bilden dürfen, nicht gefolgt werden. Mit dem Rückweisungsbeschluss sei das angefochtene Urteil aufgehoben worden und die erste Instanz zur Durchführung ei- - 8 -