Als verletzt erachtet der Kläger in diesem Zusammenhang § 54 Abs. 1 ZPO (Verhandlungsmaxime), § 114 ZPO (Eventualmaxime) und § 113 ZPO (Substantiierungspflicht). Weiter beinhalte die fehlende Möglichkeit, zu den Parteivorbringen der Gegenseite sachgerecht Stellung zu nehmen, eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde C.3, S. 14 f., Rz 43-49).