- und obwohl die Beklagte selbst an den wenigen Stellen der Klageschrift und Replik (recte: Klageantwort und Duplik), in denen sie die angeblichen Abwerbungsversuche des Klägers erwähne, immer das Wort "abwerben" verwende, lege das Obergericht seinem Urteil die Annahme zugrunde, die fragliche Bestimmung des LIS habe nach dem Willen der Parteien nicht nur Abwerbung, sondern jede Handlung des Klägers, die geeignet war "die Motivation D.s für einen Weggang zu fördern", untersagen wollen.