b) Vor dem Hintergrund dieser Konstellation erachtet der Kläger wesentliche Verfahrensgrundsätze in zweierlei Hinsicht als verletzt: - 7 - - Obwohl die Beklagte im Hauptverfahren keine substantiierten Behauptungen über Abwerbungsversuche aufgestellt und insbesondere nicht behauptet habe, der Kläger habe versucht, Karl D. abzuwerben, gehe das Obergericht von der Annahme aus, der Kläger habe versucht, Karl D. bei der Beklagten abzuwerben;