ebenso habe die Beklagte erstmals im Verlauf des Beweisverfahrens darauf verwiesen, dass das Abwerbeverbot nicht nur in der LIS-Vereinbarung, sondern auch in der zwischen den Parteien am 21. September 1992 abgeschlossenen Austrittsvereinbarung enthalten gewesen, hier jedoch enger gefasst worden sei. Jedoch habe das Arbeitsgericht zu Recht erwogen, dass die Beklagte damit ihrem Standpunkt ein neues tatsächliches Verständnis der "bad-leaver"-Klausel zugrundelege, was unzulässig erscheine, zumal der Kläger keine Gelegenheit gehabt habe, seinerseits rechtzeitig Umstände in den Prozess einzubringen, die diese weitgehende Interpretation in Frage stellen könnten (Rz 35 ff.).