D. die Initiative für das Gespräch ergriffen hätten; ebenso habe die Beklagte erstmals im Verlauf des Beweisverfahrens darauf verwiesen, dass das Abwerbeverbot nicht nur in der LIS-Vereinbarung, sondern auch in der zwischen den Parteien am 21. September 1992 abgeschlossenen Austrittsvereinbarung enthalten gewesen, hier jedoch enger gefasst worden sei.