dass die Tragweite des obergerichtlichen Rückweisungsbeschlusses unklar gewesen sei (Rz 28). Schliesslich habe das Arbeitsgericht in seinem zweiten Teilurteil vom 11. September 2002 wiederum festgehalten, die entsprechenden Behauptungen der Beklagten seien ungenügend substantiiert, was es dem Kläger verunmögliche, zu den erst im Beweisverfahren eingebrachten Vorwürfen gehörig Stellung zu nehmen (Rz 30, u.H.a. auf S. 51 des Teilurteils). Erstmals im Verlauf des Beweisverfahrens (bzw. mit ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis) habe nämlich die Beklagte den Standpunkt vertreten, das LIS verbiete nicht nur eine aktive Abwerbung und es komme daher nicht darauf an, ob der Kläger oder Karl