müssen) überhaupt nicht mehr aufgegriffen worden. Die Frage, ob der Kläger Mitarbeiter abgeworben habe, sei damit erledigt gewesen sei (Rz 23/24). Für den Kläger überraschend habe aber das Arbeitsgericht die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe versucht, Mitarbeiter abzuwerben, in seinen Beweisauflagebeschluss vom 10. September 1999 aufgenommen, was überflüssig bzw. unzulässig gewesen sei, da über nicht substantiierte Behauptungen kein Beweis abzunehmen sei (Rz 25/26). Indessen habe der Kläger weder Anlass noch die rechtliche Möglichkeit gehabt, sich gegen diesen Beweissatz (bzw. die Beweisabnahme) zu wehren; das Arbeitsgericht habe in der Folge sein Vorgehen damit begründet,