Bereits das Arbeitsgericht - so der Kläger weiter - habe in seinem ersten Teilurteil festgestellt, die entsprechenden Vorbringen der Beklagten seien trotz entsprechender Hinweise der Gegenseite ungenügend substantiiert geblieben (Rz 21), und diese Thematik des "bad leavers" als Folge eines Abwerbeversuchs sei im ersten Berufungsverfahren von der Beklagten (im Gegensatz zur Frage, ob er die Zustimmung der Beklagten zu seinem eigenen Stellenwechsel hätte einholen - 6 -