Der Kläger habe daher keinen Anlass gehabt zu behaupten und zu beweisen, dass er mit D. erst über die Möglichkeit des Übertritts zur X. Bank gesprochen hatte, nachdem D. ihm versichert hatte, er sei ohnehin bereits fest entschlossen, seine Stelle bei der Beklagten aufzugeben (Beschwerde Rz 10). Ferner - so der Kläger (Beschwerde Rz 11) - habe das Obergericht angenommen, das LIS verbiete nicht nur "das konkret aktive Abwerben" von Mitarbeitern, sondern jede Handlung, die ge- - 5 -