2.1a) Im Einzelnen macht der Kläger geltend, das Obergericht gehe davon aus, dass er - der Kläger - Karl D. zu einem Stellenwechsel von der Beklagten zur X. Bank ermuntert habe (Beschwerde Rz 9). Es treffe diese Feststellung, obwohl die Beklagte bis zu ihrem letzten Vortrag im Sinne von § 114 ZPO nie behauptet habe, der Kläger habe Karl D. zu einem solchen Übertritt ermuntert. Der Kläger habe daher keinen Anlass gehabt zu behaupten und zu beweisen, dass er mit D. erst über die Möglichkeit des Übertritts zur X. Bank gesprochen hatte, nachdem D. ihm versichert hatte, er sei ohnehin bereits fest entschlossen, seine Stelle bei der Beklagten aufzugeben (Beschwerde Rz 10).