, S. 24 ff.). In diesem Zusammenhang macht der Kläger vorab geltend, das angefochtene Urteil basiere auf nicht erhobenen bzw. nicht hinreichend substantiierten Parteibehauptungen der Beklagten; er rügt insoweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wie von weiteren wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO (lit. C, S. 5 ff. der Beschwerde).