1. Das Obergericht hat das Teilurteil des Arbeitsgerichtes aufgehoben und die Klage mit der (Haupt-)Begründung abgewiesen, der Kläger sei zwar grundsätzlich (zufolge stillschweigenden Zustandekommens einer Vereinbarung) am LIS-Beteiligungsprojekt berechtigt, ein Anspruch auf Zahlungen entfalle aber deshalb, weil er nach seinem Wechsel zur Bank X. versucht habe, einen Mitarbeiter der Beklagten abzuwerben bzw. zum Stellenwechsel zu ermuntern und somit als "bad leaver" im Sinne von Ziff. 6 (iii) lit. d der LIS-Vereinbarung zu qualifizieren sei (angefochtenes Urteil Ziff. 3.4.1 ff., S. 24 ff.).