O., S. 4/5). Auch in diesem Zusammenhang verzichtet die Vorinstanz auf Vernehmlassung, während der Kläger beantragt, die Beschwerde sei im Umfang des Eintretens abzuweisen (KG act. 7 und 8). 5. Beide Parteien haben die ihnen auferlegten Kautionen fristgerecht geleistet. - 4 - 6. Der Kläger hat gegen das angefochtene Urteil auch eidgenössische Berufung an das Bundesgericht erklärt (vgl. OG act. 159; vgl. Beschwerde des Klägers S. 3, Rz 3). II. Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers (Kass.-Nr. AA040127)