b) Die Beklagte beantragt mit ihrer Beschwerde (KG act. 1 S. 2 bis 3 in Kass.-Nr. AA040156), es sei das Urteil des Obergerichts infolge unzutreffender Begründung aufzuheben, und es sei durch das Kassationsgericht ein Urteil mit demselben Dispositiv wie das angefochtene Urteil, aber mit einer neuen Begründung zu fällen, welche verschiedene (wörtlich genannte) Begründungselemente enthalte; weiter stellt die Beklagte Eventual- bzw. Subeventualanträge, worin die aufzunehmenden Begründungselemente variiert werden (a.a.O., S. 4/5).