a) Mit seiner Beschwerde beantragt der Kläger (KG act. 1 in Kass.-Nr. AA040127), das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Teilurteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 11. September 2002 sei zu bestätigen; eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet; die Beklagte beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (KG act. 11 und 14).