zur Durchführung eines Beweisverfahrens und neuer Entscheidung an die erste Instanz zurück (OG I act. 47). Nach Durchführung eines Beweisverfahrens verpflichtete das Arbeitsgericht die Beklagte mit neuerlichem Teilurteil vom 11. September 2002 zu den gleichen Leistungen wie im ersten Teilurteil (OG II act. 133). Dagegen erhob die Beklagte wiederum Berufung an das Obergericht. 3. Mit Urteil vom 28. Juni 2004 (KG act. 2) wies das Obergericht die Klage ab und erklärte den Kläger für kosten- und entschädigungspflichtig. 4. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien innert Frist kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen.