Die Beklagte bestritt die Passivlegitimation und die Anspruchsberechtigung und berief sich daneben auf die "bad leaver"-Klausel. Mit Teilurteil vom 30. Oktober 1998 sprach das Arbeitsgericht dem Kläger einen von der Beklagten zu bezahlenden Betrag von Fr. 1'023'750.-- nebst Zins zu und verpflichtete diese überdies zur Auskunfterteilung und Einsichtgewährung in Geschäftsunterlagen für das Geschäftsjahr 1992. Dagegen erhob die Beklagte Berufung. Mit Beschluss vom 30. August 1999 hob das Obergericht das Teilurteil des Arbeitsgerichts Zürich auf und wies die Sache - 3 -