2. Mit Eingabe vom 15. April 1997 reichte der Kläger vorliegende (nachträglich präzisierte und ergänzte) Klage beim Arbeitsgericht Zürich ein und verlangte von der Beklagten zur Hauptsache die Bezahlung der sich aus dem LIS zu seinen Gunsten ergebenden Gewinnbeteiligung für die Jahre 1991 und (pro rata) 1992 in der Höhe von insgesamt mindestens Fr. 1'131'000.-- nebst Zins. Die Beklagte bestritt die Passivlegitimation und die Anspruchsberechtigung und berief sich daneben auf die "bad leaver"-Klausel.