Hinsichtlich der Gewinnbeteiligung der Geschäftsleitung und einzelner Kadermitglieder galt bei der Beklagten im fraglichen Zeitraum das "Long-term-Incen- tive-Scheme" (nachfolgend LIS). Für diesbezügliche Einzelheiten kann vorab auf das angefochtene Urteil (S. 5) verwiesen werden; wesentlich ist im vorliegenden Zusammenhang u.a. die Regelung, wonach bei Ausscheiden eines Kadermitgliedes aus den Diensten der Beklagten der Auszahlungsanspruch erhalten blieb, sofern der Betreffende nicht als sog. "bad leaver" qualifiziert wurde; in diesem Fall reduziert sich sein Anspruch auf Null.