{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-06-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040127_2005-06-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B52FD65D8ACBB9B0C125706000232CE4_AA040127.pdf", "Checksum": "fea028473de7a5d0acfa9df65671f919"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhandlungsmaxime, Berücksichtigung von nicht oder nicht genügend substantiiert behaupteten Tatsachen -  Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung - Neue Rechtsbehauptungen -  Beschwerdelegitimation der vor Ober- oder Handelsgericht obsiegenden Partei (latente Beschwer) - Bindung der Berufungsinstanz an ihren vorangehenden Rückweisungsentscheid -  Eventualmaxime, Verhandlungsmaxime. 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Er ist deshalb gestützt\nauf § 281 Ziff. 1 ZPO aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an\ndie Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird - im wesentlichen entsprechend Beschwerdeantrag 2 - ein Urteil mit demselben Dispositiv (Abweisung der Klage)\nauszufällen haben, wobei es ihr freisteht, in der Urteilsbegründung die Frage des\nZustandekommens einer Vereinbarung entweder zu verneinen, sie offen zu lassen oder mit einer anderen Begründung zu bejahen; in allen Fällen dürfte jedenfalls nicht von einer Zugabe der Beklagten im oben erwähnten Sinn ausgegangen\nwerden.\n\nSollte das Obergericht den Nachweis des Zustandekommen einer Vereinbarung der Parteien verneinen, würde schon dies allein die Klageabweisung begründen, womit insoweit der Frage, ob der Kläger gegen die \"bad leaver\"-Klausel verstossen habe, keine Bedeutung mehr zu käme.\n\n2. Der Kläger unterliegt mit seiner eigenen Nichtigkeitsbeschwerde vollumfänglich. Ebenso unterliegt er im Ergebnis hinsichtlich der von der Beklagten eingereichten Beschwerde; die Tatsache, dass nur eine der erhobenen Rügen begründet ist, genügt, um - entsprechend dem Beschwerdeantrag - das angefochtene Urteil aufzuheben. Somit wird der Kläger für das Kassationsverfahren vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig.\n\nBei der Bemessung von Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung ist von\neinem Streitwert von Fr. 1'131'000.- auszugehen. Es fällt sodann in Betracht, dass\nes sich um zwei Beschwerdeverfahren handelt und dass die Verfahren mit einem\nverhältnismässig grossen Aufwand verbunden sind.\n- 41 -\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Die beiden Kassationsverfahren AA040127 und AA040156 werden vereinigt\nund gemeinsam unter der zuerst genannten Nummer erledigt.\n\n2. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers (AA040127) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n3. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten (AA040156) wird\ndas angefochtene Urteil des Obergerichts vom 28. Juni 2004 aufgehoben\nund die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 35'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 985.-- Schreibgebühren,\nFr. 190.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.\n\n6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Kassationsverfahren eine\nProzessentschädigung von Fr. 40'000.-- (inkl. 7.6% MWSt.) zu entrichten.\n\n7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich, das Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung (ad AN970327)\nsowie das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer juristische Sekretär:\n"}