{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-06-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040127_2005-06-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B52FD65D8ACBB9B0C125706000232CE4_AA040127.pdf", "Checksum": "fea028473de7a5d0acfa9df65671f919"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhandlungsmaxime, Berücksichtigung von nicht oder nicht genügend substantiiert behaupteten Tatsachen -  Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung - Neue Rechtsbehauptungen -  Beschwerdelegitimation der vor Ober- oder Handelsgericht obsiegenden Partei (latente Beschwer) - Bindung der Berufungsinstanz an ihren vorangehenden Rückweisungsentscheid -  Eventualmaxime, Verhandlungsmaxime. 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Novenrecht im Berufungsverfahren - Beweiswürdigung\n\n b) Dasselbe gilt bezüglich der Frage, was sich aus dem Schreiben vom 15.\nSeptember 1992 ableiten lässt (Rz 69 der Beschwerde), soweit man insoweit\nüberhaupt von einer hinreichend substantiierten Rüge ausgehen kann.\n\n5.3 Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind somit unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.\n- 38 -\n\n6. Die Beklagte vertrat erstmals im zweiten Berufungsverfahren (mit der Berufungsreplik) die Auffassung, der Kläger sei auch deshalb als \"bad leaver\" zu\nqualifizieren, weil er den früheren Mitarbeiter der Beklagten, Dr. L., zum Stellenwechsel zur X. Bank geradezu gedrängt und überdies dazu angestiftet habe,\nKunden mitzunehmen; ferner deshalb, weil er weitere Mitarbeiter abzuwerben\nversucht habe. Diese Tatsachen habe sie - die Beklagte - erst nachträglich erfahren (vgl. Urteil S. 25). Das Obergericht hat diese Vorwürfe als verspätet qualifiziert\n(Urteil S. 31 f.). Auch insoweit macht die Beklagte eine Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes geltend (Beschwerde Ziff. II/C, S. 28 ff. ); sie weist in\ndiesem Zusammenhang - mit Recht - wiederum darauf hin, dass zwar diese Fragen offen bleiben könnten, solange es bei der Klageabweisung bleibe. Im Hinblick\nauf eine möglicherweise abweichende rechtliche Beurteilung durch das Bundesgericht bestehe aber dennoch ein (latentes) Rechtsschutzinteresse (a.a.O., Rz\n72).\n\na) Konkret macht die Beklagte geltend (Beschwerde Rz 73 ff.), sie habe bereits vor Obergericht ausführlich dargetan, weshalb die vorgetragenen neuen Behauptungen gemäss § 115 Ziff. 1 und 3 ZPO zulässig gewesen seien. Tatsache\nsei, dass ihr bis zu einem Gespräch ihres Rechtsvertreters mit Dr. L. im Februar\n2003 die entsprechenden Umstände nicht bekannt gewesen seien. Dr. L. sei erst\nan sie gelangt, nachdem er sein Arbeitsverhältnis mit der X. Bank AG per Oktober\n2001 gekündigt hatte und per 1. November 2001 freigestellt worden war, was in\nder Folge zu einem Prozess geführt habe. Richtig sei zwar, dass die Beklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt geahnt habe, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Weggang L.s von der Beklagten gegen gewisse \"bad leaver\"-\nKlauseln des LIS-Entwurfes verstossen haben könnte; indessen seien ihr keinerlei\nauch nur ansatzweise substantiierbare Einzelheiten bekannt gewesen, weshalb\nauch keine substantiierten Behauptungen hätten vorgetragen und zum Beweis\nverstellt werden können. Es wäre sinnlos gewesen und hätte den Grundsätzen\nder Prozessführung nach Treu und Glauben widersprochen, unter diesen Umständen nicht näher verifizierbare Behauptungen vorzutragen, zumal Dr. L. während der Zeit seiner Beschäftigung bei der X. Bank AG auch kaum dazu bereit\n- 39 -\n\ngewesen wäre, entsprechende Aussagen zu machen, und sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hätte.\n\nDie Beklagte habe damit glaubhaft gemacht, dass sie die Tatsachenbehauptungen betreffend den Fall \"L.\" ohne ihr Verschulden nicht früher habe vortragen können bzw. dass ihre entsprechenden Vorbringen erst durch das genannte Gespräch im Februar 2003 veranlasst worden seien.\n\nb) Das Obergericht hat erwogen, es falle auf, dass der Name L. erstmals bei\nder persönlichen Befragung des Klägers am 25. April 2000 erwähnt worden sei;\ndieser habe damals jede aktive Einflussnahme bestritten und darauf hingewiesen,\ndass dies auch hinsichtlich der Kunden gelte. Auch bei der Einvernahme des\nZeugen P. sei der Name L. gefallen; gerade diese Zeugeneinvernahme mache\ndeutlich, dass der Weggang L.s bei der Beklagten offensichtlich bereits damals\nmit der \"bad leaver\"-Klausel in Zusammenhang gebracht worden sei, weshalb\nnicht einzusehen sei, dass seitens der Beklagten erst in der Replik des zweiten\nBerufungsverfahrens darauf hingewiesen wurde (Urteil S. 32).\n\nMit dieser Begründung setzt sich die Beklagte nicht näher auseinander,\nweshalb die Rüge schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben kann. Im übrigen\nhätte angesichts der Aussagen des Zeugen P. vom 25. April 2000 (Prot. AG S. 72\nf.) für die Beklagte durchaus Anlass bestanden, bereits früher auf den Fall L. Bezug zu nehmen und entsprechende Abklärungen zu beantragen, nachdem der\nZeuge als Beispiel für Mitarbeiter, die zu X. gingen, L. ausdrücklich erwähnte. Insofern kann nicht gesagt werden, die Beklagte habe einen allfälligen Verstoss lediglich geahnt, und das Obergericht setzte keinen Nichtigkeitsgrund, wenn es diese Vorbringen als verspätet nicht zuliess.\n\nc) Diese Rüge erweist sich somit als unbegründet.\n\n7. Insgesamt erweist sich die Beschwerde der Beklagten somit in einem\nPunkt als begründet (oben Ziff. 3.2e), während sie im übrigen als unbegründet\nabzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.\n- 40 -\n\nIV. Zusammenfassung; Nebenfolgen\n\n1. Nach den vorliegenden Erwägungen ergibt sich folgende Konstellation:\n\n"}